Dass dem Berufungsbeklagten dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist offensichtlich; die Ausübung seines Rechts wird ihm durch das Verhalten des Berufungsklägers erschwert. Das Verhalten des Berufungsklägers in der Vergangenheit hat klar gezeigt, dass er nicht gewillt ist, dem Berufungsbeklagten sein Wegrecht in vollem Umfang zuzugestehen. Damit der Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht davon abgehalten wird, zu seinem Grundstück zu gelangen - die Zufahrt ist von der Gemeindestrasse nur über besagtes Wegrecht möglich - ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme erforderlich und auch das mildeste Mittel.