128 III 265 E. 4c). Die Dienstbarkeitsfläche für das zu beurteilende Geh- und Fahrwegrecht ist im Grundbuch (zusammen mit dem Mutationsplan) - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - eindeutig bestimmt. Das Wegrecht hat von Beginn an die ganze Strassenbreite belastet. Die breiteste Stelle misst fünf Meter. Somit ist glaubhaft dargetan, dass der Berufungsbeklagte berechtigt ist, diese Breite vollumfänglich zu nutzen. Wie bereits ausgeführt, kann das Beharren auf dem vollen Wegrecht nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden.