Daraus ist ersichtlich, dass dieser an der breitesten Stelle 5 mm misst, was bei einem Massstab von 1:1000 fünf Metern entspricht. Mit der Einreichung des Mutationsplans zusammen mit dem Grundbuchauszug hat der Berufungsbeklagte somit ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass ihm ein fünf Meter breites Wegrecht über Grundstücks GB [...] Nr. [...] zusteht. 7.6 Gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Diese Pflicht darf indessen in keinem Fall zu einer inhaltlichen Verengung des Rechts führen; vielmehr wird nur dessen rechtsmissbräuchliche Ausübung beschränkt (BGE 130 III 306 E. 5.3; 128 III 265 E. 4c).