Aus diesem Grund komme er meistens morgens und abends für je circa ein bis zwei Stunden, um die Tiere zu füttern etc. und sei dann vor Ort und gehe nicht weg. Der Berufungsbeklagte habe nicht das Recht, die Strasse bzw. den Abschnitt G in der gesamten Breite und Höhe zu benutzen. Er könne lediglich verlangen, dass die Strasse immer soweit offen gelassen werde, dass er ungehindert durchfahren könne. Damit der Berufungsbeklagte jederzeit ungehindert durchfahren könne und auch sonst in seiner Lebensführung nicht benachteiligt werde, sei allerhöchstens eine Zufahrtsbreite von 3.5 m (Feuerwehrzufahrten) erforderlich. Über diesen 3.5 m liege kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.