Der Berufungsbeklagte habe nur ein Interesse und Bedürfnis, die Strasse ungehindert mit einem Fahrzeug zu passieren, um auf die Gemeindestrasse zu gelangen (Erschliessungsinteresse). Der Berufungsbeklagte habe denn auch bisher sein Wegrecht nur in diesem Sinne ausgeübt. Die Vorinstanz habe mit ihrer Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Er, der Berufungskläger, wohne nicht in der betreffenden Liegenschaft sondern nutze das Grundstück vorwiegend zur Haltung von Schafen. Aus diesem Grund komme er meistens morgens und abends für je circa ein bis zwei Stunden, um die Tiere zu füttern etc. und sei dann vor Ort und gehe nicht weg.