737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in möglichst schonender Weise auszuüben. Die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags hätten damals keine Regelung getroffen und damit ein ungemessenes Wegrecht vereinbart. Massgebend für Inhalt und Umfang seien deshalb die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedürfnisse bzw. Ausübungsinteressen der Berufungsbeklagte für die gesamte Breite oder auch nur für die von ihm geltend gemachte Breite von fünf Metern habe. Der Berufungsbeklagte habe nur ein Interesse und Bedürfnis, die Strasse ungehindert mit einem Fahrzeug zu passieren, um auf die Gemeindestrasse zu gelangen (Erschliessungsinteresse).