Lucius Huber, a.a.O., Art. 261 N 25 ff.). 7.1 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte als Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenüber dem Berufungskläger als Mieter der Liegenschaft auf dem dienenden Grundstück einen Anspruch (Wegrecht) hat. Strittig ist hingegen, ob eine Verletzung dieses Anspruchs zu befürchten ist, wodurch dem Berufungsbeklagten ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 7.2 Der Berufungskläger bringt vor, das Wegrecht als Grunddienstbarkeit sei vom Berechtigten nach Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in möglichst schonender Weise auszuüben.