6.1 Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 261 N 17). 6.2 Der Gesuchsteller muss im Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun.