134 I 89 E. 4.1). 4.4 Die vorinstanzliche Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen des Vorderrichters lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen. Der Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde soeben erwähnt. Auch diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung zu verneinen.