Des Weiteren werde nicht begründet oder näher untersucht, ob wirklich eine Beschränkung bzw. Behinderung des Wegrechts vorliege. In den Unterlagen und vor allem auf den eingereichten Fotos sei klar ersichtlich, dass für das Auto des Berufungsbeklagten immer ein Durchkommen sei und keine totale Versperrung vorliege. Die Vorinstanz habe ferner sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Argumente eingegangen sei. 4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).