Dies führe zu einem Nachteil in seiner Lebensführung. Die Fotos könnten genügend klar darlegen, dass die Zufahrtsstrecke versperrt und damit das Wegrecht wiederholt verletzt worden sei. Es bestehe Anlass zu beschleunigtem richterlichem Handeln, da der Beschränkung durch den Gesuchsgegner unmittelbar entgegen zu wirken sei. 4.1 Der Berufungskläger moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt seien.