Damit verbunden ist die zeitliche Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung völlig auszuschliessen wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Botschaft ZPO, S. 7354). 3. Der Vorderrichter hiess das Massnahmegesuch mit folgender Begründung gut: Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Mieter der in Frage stehenden Liegenschaft der Ausübung der Dienstbarkeit im Wege stehe. Durch das Abstellen von Anhängern und Fahrzeugen schränke er die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft GB [...