II. 1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In Summarverfahren ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2 Beim Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 handelt es sich zweifellos um einen gemäss Art.