Mit Verfügung vom 12. September 2016 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 4.3 Mit Berufungsantwort vom 23. September 2016 beantragte der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter), die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F. 5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und des Vorderrichters wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.