Die Zufahrt ist gewährleistet, soweit die Durchfahrtsbreite 3,5 m beträgt. Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 4. Dieser Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. 4.2 Mit Verfügung vom 12. September 2016 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.