Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 26. August 2016 seien aufzuheben. 2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Eventualiter sei der Gesuchsgegner und hierortige Berufungskläger unter Strafdrohung nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten und weiteren Dienstbarkeitsberechtigten die Zu- und Wegfahrt über GB [...] jederzeit zu gewährleisten. Die Zufahrt ist gewährleistet, soweit die Durchfahrtsbreite 3,5 m beträgt.