Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten wird im Hauptprozess entschieden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, ist auf Antrag nachträglich noch über diese Kosten zu befinden. 4.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner 3 (von nun an: Berufungskläger) am 9. September 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 26. August 2016 seien aufzuheben.