Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen. 4. Dem Gesuchsteller wird zur Geltendmachung seines Anspruchs im ordentlichen Verfahren peremptorisch Frist gesetzt bis am 18. Oktober 2016. Leitet der Gesuchsteller das ordentliche Verfahren nicht innert der gesetzten Frist ein, werden die vorsorglich angeordneten Massnahmen aufgehoben. 5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen.