Der Gesuchsgegner 3 schloss auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter auf dessen Abweisung, u.K.u.E.F. 3. Am 26. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil: 1. Dem Gesuchsgegner 3 wird unter der Strafandrohung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerholungsfall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, die Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu beschränken. Art. 292 StGB lautet: