{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-72_2016-11-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132697&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0e2603d86d892b3e5988cb4e63e8db57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:22", "Checksum": "d524545d04a287222371d3becaf23eef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n\n7.5 Der «Abschnitt G» geht aus dem Mutationsplan Nr. [...] hervor. Daraus ist ersichtlich, dass dieser an der breitesten Stelle 5 mm misst, was bei einem Massstab von 1:1000 fünf Metern entspricht. Mit der Einreichung des Mutationsplans zusammen mit dem Grundbuchauszug hat der Berufungsbeklagte somit ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass ihm ein fünf Meter breites Wegrecht über Grundstücks GB [...] Nr. [...] zusteht.\n7.6 Gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Diese Pflicht darf indessen in keinem Fall zu einer inhaltlichen Verengung des Rechts führen; vielmehr wird nur dessen rechtsmissbräuchliche Ausübung beschränkt (BGE 130 III 306 E. 5.3; 128 III 265 E. 4c). Die Dienstbarkeitsfläche für das zu beurteilende Geh- und Fahrwegrecht ist im Grundbuch (zusammen mit dem Mutationsplan) - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - eindeutig bestimmt. Das Wegrecht hat von Beginn an die ganze Strassenbreite belastet. Die breiteste Stelle misst fünf Meter. Somit ist glaubhaft dargetan, dass der Berufungsbeklagte berechtigt ist, diese Breite vollumfänglich zu nutzen. Wie bereits ausgeführt, kann das Beharren auf dem vollen Wegrecht nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Die konkrete Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags, d.h. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, hat im Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des BGer 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 4.1.1).\n7.7 Durch die aktenkundigen Fotos ist sodann ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass der Berufungsbeklagte durch die vom Berufungskläger abgestellten Wagen bzw. Anhänger in seinem Recht eingeschränkt wird. Dass dem Berufungsbeklagten dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist offensichtlich; die Ausübung seines Rechts wird ihm durch das Verhalten des Berufungsklägers erschwert. Das Verhalten des Berufungsklägers in der Vergangenheit hat klar gezeigt, dass er nicht gewillt ist, dem Berufungsbeklagten sein Wegrecht in vollem Umfang zuzugestehen. Damit der Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht davon abgehalten wird, zu seinem Grundstück zu gelangen - die Zufahrt ist von der Gemeindestrasse nur über besagtes Wegrecht möglich - ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme erforderlich und auch das mildeste Mittel. Die Massnahme ist deshalb auch verhältnismässig.\n8. Der Vollständigkeit halber bleibt auf die völlig zutreffende Bemerkung des Berufungsbeklagten zu verweisen, wonach er nie verlangt habe, dass der Berufungskläger selber den entsprechenden Abschnitt nicht befährt oder nicht kurz zum Ein- oder Ausladen anhält. Nicht zu dulden hat der Berufungsbeklagte aber, dass ihm die Zufahrt durch das Abstellen/Parkieren von Fahrzeugen grundsätzlich verunmöglicht oder so stark erschwert wird, dass ein gefahrloses Vorbeifahren nicht möglich ist.\n9.1 Aufgrund der Erwägungen hat der Vorderrichter die beantragte vorsorgliche Massnahme zu Recht verfügt. Die Berufung erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.\n9.2 Nach dem gegebenen Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Sodann hat er an den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 3‘337.20 festgesetzt wird.\n9.3 Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird das Gesuch des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2016 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Honorarnote gegenstandslos.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.\n3. A.___ hat an B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘337.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}