{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-72_2016-11-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132697&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0e2603d86d892b3e5988cb4e63e8db57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:22", "Checksum": "d524545d04a287222371d3becaf23eef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n\n5.2 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3). Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein (BGE 97 II 92, mit Hinweisen; vgl. auch Laurent Killias in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 221 N 12). Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 88 II 209 E. III/2 mit Hinweisen).\n5.3 Die Beantwortung der Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Vorbringen aufgrund des Novenrechts (vgl. Art. 317 ZPO) überhaupt noch zu hören ist, kann offenbleiben. Denn so oder anders kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das Rechtsbegehren in Ziffer 2 sei nicht rechtsgenügsam konkretisiert worden. Der Berufungsbeklagte hat das konkrete Mindestmass angegeben und somit sein Rechtsbegehren genügend bestimmt. Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten denn auch nicht mehr und auch nichts anderes zugesprochen als von ihm verlangt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Insofern liegt auch keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes vor.\n6.1 Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 261 N 17).\n6.2 Der Gesuchsteller muss im Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun. Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern er hat dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 83 E.3.2; 130 III 321 E.3.3; Lucius Huber, a.a.O., Art. 261 N 25 ff.).\n7.1 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte als Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenüber dem Berufungskläger als Mieter der Liegenschaft auf dem dienenden Grundstück einen Anspruch (Wegrecht) hat. Strittig ist hingegen, ob eine Verletzung dieses Anspruchs zu befürchten ist, wodurch dem Berufungsbeklagten ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.\n7.2 Der Berufungskläger bringt vor, das Wegrecht als Grunddienstbarkeit sei vom Berechtigten nach Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in möglichst schonender Weise auszuüben. Die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags hätten damals keine Regelung getroffen und damit ein ungemessenes Wegrecht vereinbart. Massgebend für Inhalt und Umfang seien deshalb die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedürfnisse bzw. Ausübungsinteressen der Berufungsbeklagte für die gesamte Breite oder auch nur für die von ihm geltend gemachte Breite von fünf Metern habe. Der Berufungsbeklagte habe nur ein Interesse und Bedürfnis, die Strasse ungehindert mit einem Fahrzeug zu passieren, um auf die Gemeindestrasse zu gelangen (Erschliessungsinteresse). Der Berufungsbeklagte habe denn auch bisher sein Wegrecht nur in diesem Sinne ausgeübt. Die Vorinstanz habe mit ihrer Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Er, der Berufungskläger, wohne nicht in der betreffenden Liegenschaft sondern nutze das Grundstück vorwiegend zur Haltung von Schafen. Aus diesem Grund komme er meistens morgens und abends für je circa ein bis zwei Stunden, um die Tiere zu füttern etc. und sei dann vor Ort und gehe nicht weg. Der Berufungsbeklagte habe nicht das Recht, die Strasse bzw. den Abschnitt G in der gesamten Breite und Höhe zu benutzen. Er könne lediglich verlangen, dass die Strasse immer soweit offen gelassen werde, dass er ungehindert durchfahren könne. Damit der Berufungsbeklagte jederzeit ungehindert durchfahren könne und auch sonst in seiner Lebensführung nicht benachteiligt werde, sei allerhöchstens eine Zufahrtsbreite von 3.5 m (Feuerwehrzufahrten) erforderlich. Über diesen 3.5 m liege kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.\n7.3 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, kann im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 132 III 651 E. 8; 128 III 169 E. 3a).\n7.4 Gemäss Eintrag im Grundbuch besteht zugunsten des Grundstücks des Berufungsbeklagten GB [...] Nr. [...] und zulasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ein am [...] begründetes unbeschränktes Geh- und Fahrwegrecht. Dessen Wortlaut lautet wie folgt:\n«Der Eigentümer von Grundbuch [...] Nr. [...], […] räumt Grundbuch [...] Nr. [...] und [...] über Abschnitt G das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht ein […]»."}