{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-72_2016-11-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132697&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0e2603d86d892b3e5988cb4e63e8db57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:22", "Checksum": "d524545d04a287222371d3becaf23eef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nII.\n1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In Summarverfahren ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n1.2 Beim Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 handelt es sich zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.\n2. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Damit verbunden ist die zeitliche Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung völlig auszuschliessen wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Botschaft ZPO, S. 7354).\n3. Der Vorderrichter hiess das Massnahmegesuch mit folgender Begründung gut: Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Mieter der in Frage stehenden Liegenschaft der Ausübung der Dienstbarkeit im Wege stehe. Durch das Abstellen von Anhängern und Fahrzeugen schränke er die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft GB [...] ein und stehe damit einer uneingeschränkten Nutzung des Grundstücks, welches nur über das Grundstück [...] erreichbar sei, entgegen. Dem Gesuchsteller sei es nur noch beschränkt oder gar nicht möglich von bzw. zu seinem Haus zu gelangen. Weiter werde durch das Abstellen der Fahrzeuge durch den Gesuchsgegner 3 das Leben des Gesuchstellers insoweit eingeschränkt, als dass er nicht mehr selbst entscheiden könne, wann er sein Haus verlasse. Dies führe zu einem Nachteil in seiner Lebensführung. Die Fotos könnten genügend klar darlegen, dass die Zufahrtsstrecke versperrt und damit das Wegrecht wiederholt verletzt worden sei. Es bestehe Anlass zu beschleunigtem richterlichem Handeln, da der Beschränkung durch den Gesuchsgegner unmittelbar entgegen zu wirken sei.\n4.1 Der Berufungskläger moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Die Vorinstanz stelle lediglich aufgrund der Unterlagen fest, dass durch das Abstellen von Anhängern und Fahrzeugen die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft des Berufungsbeklagten eingeschränkt bzw. verhindert werde. Daraus schliesse sie ohne weitere Begründung, dass es dem Berufungsbeklagten nur noch beschränkt oder gar nicht mehr möglich sei, von bzw. zu seinem Haus zu gelangen. Des Weiteren werde nicht begründet oder näher untersucht, ob wirklich eine Beschränkung bzw. Behinderung des Wegrechts vorliege. In den Unterlagen und vor allem auf den eingereichten Fotos sei klar ersichtlich, dass für das Auto des Berufungsbeklagten immer ein Durchkommen sei und keine totale Versperrung vorliege. Die Vorinstanz habe ferner sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Argumente eingegangen sei.\n4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.\n4.3 Die im Gehörsanspruch enthaltene Begründungspflicht verlangt von der Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 89 E. 4.1).\n4.4 Die vorinstanzliche Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen des Vorderrichters lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen. Der Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde soeben erwähnt. Auch diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung zu verneinen.\n5.1 Der Berufungskläger rügt ferner, die Vorinstanz habe das Bestimmungsgebot von Rechtsbegehren sowie die Dispositionsmaxime verletzt. Als zu unsubstantiiert erachtet er den Antrag, die Dienstbarkeit sei jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Metern zu gewähren."}