{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-72_2016-11-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132697&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0e2603d86d892b3e5988cb4e63e8db57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:22", "Checksum": "d524545d04a287222371d3becaf23eef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n|\nUrteil vom 2. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Leu,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. B.___ ist Alleineigentümer des Grundstücks GB [...] Nr. [...], zu dessen Gunsten ein Wegrecht besteht, welches das Nachbarsgrundstück GB [...] Nr. [...] belastet. Eigentümer des belasteten Grundstücks sind C.___ und D.___, Mieter der sich darauf befindenden Liegenschaft ist A.___.\n2.1 Am 20. Juni 2016 reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen C.___, D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1 und 2) und A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) jede Einschränkung der Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern, zu verbieten.\n2. Die Gesuchsgegner seien unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) zu verpflichten, die dem Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Meter, zu gewähren.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner.\n2.2 Die Gesuchsgegner nahmen dazu mit Eingaben vom 5./6./21. Juli 2016 (Postaufgabe) Stellung. Der Gesuchsgegner 3 schloss auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter auf dessen Abweisung, u.K.u.E.F.\n3. Am 26. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:\n1. Dem Gesuchsgegner 3 wird unter der Strafandrohung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerholungsfall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, die Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu beschränken.\nArt. 292 StGB lautet:\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n2. Der Gesuchsgegner 3 wird unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die dem Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“ lastend auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt zu gewähren.\nArt. 292 StGB lautet:\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen.\n4. Dem Gesuchsteller wird zur Geltendmachung seines Anspruchs im ordentlichen Verfahren peremptorisch Frist gesetzt bis am 18. Oktober 2016. Leitet der Gesuchsteller das ordentliche Verfahren nicht innert der gesetzten Frist ein, werden die vorsorglich angeordneten Massnahmen aufgehoben.\n5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten wird im Hauptprozess entschieden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, ist auf Antrag nachträglich noch über diese Kosten zu befinden.\n4.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner 3 (von nun an: Berufungskläger) am 9. September 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellte folgende Rechtsbegehren:\n1. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 26. August 2016 seien aufzuheben.\n2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. Eventualiter sei der Gesuchsgegner und hierortige Berufungskläger unter Strafdrohung nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten und weiteren Dienstbarkeitsberechtigten die Zu- und Wegfahrt über GB [...] jederzeit zu gewährleisten. Die Zufahrt ist gewährleistet, soweit die Durchfahrtsbreite 3,5 m beträgt.\nArt. 292 StGB lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»\n4. Dieser Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.\n4.2 Mit Verfügung vom 12. September 2016 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.\n4.3 Mit Berufungsantwort vom 23. September 2016 beantragte der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter), die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F.\n5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und des Vorderrichters wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}