Für eine Änderung besteht kein Anlass. 12. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Gerichtskosten werden nach Art. 114 lit. c ZPO keine erhoben. Hingegen hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 7‘589.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Er werden keine Kosten erhoben. 3. Die A.___ GmbH hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘589.15 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15‘000.00.