Mit einem blossen Hinweis auf die eigenen Parteiaussagen ist dies nicht möglich. Darüber hinaus hat der Vorderrichter auch auf die Aussagen des Zeugen K.___ abgestellt. Auf diese geht die Berufungsklägerin überhaupt nicht ein. Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind somit nicht geeignet, den vom Vorderrichter festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. 11. Nach den gestellten Rechtsbegehren ist auch Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten angefochten. In dieser Ziffer wurde der Berufungsklägerin für das Obsiegen im Massnahmeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Für eine Änderung besteht kein Anlass.