Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2016 stellte die Berufungsklägerin keinen neuen Antrag auf Befragung dieses Zeugen. Damit hat sie auf dessen Einvernahme verzichtet. Der im Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen. 10.4 In Bezug auf die Mängel an den Tableaus begnügt sich die Berufungsklägerin mit einer pauschalen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Diese einfach als falsch zu bezeichnen, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr wäre aufzuzeigen, wieso der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Mit einem blossen Hinweis auf die eigenen Parteiaussagen ist dies nicht möglich.