Elektroinstallateur funktionstüchtig gewesen. 10.2 Die Berufungsklägerin bringt dazu vor, die Vorinstanz führe fälschlicherweise aus, die Parteiaussage ihres Geschäftsführers sei nicht geeignet, den Mangel an den Tableaus zu beweisen. Es werde auf die Parteibefragung von E.___ verwiesen. Aufgrund der Urteilsbegründung werde diesbezüglich Herr L.___ als Zeuge genannt. 10.3 L.___ wurde von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren als Zeuge beantragt. In der Beweisverfügung vom 24. Februar 2016 wurde dieser Zeuge nicht bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2016 stellte die Berufungsklägerin keinen neuen Antrag auf Befragung dieses Zeugen.