Der Berufungsbeklagte hatte der Berufungsklägerin zwei Tableaus geliefert. Die Berufungsklägerin hat bei der Vorinstanz den Einwand erhoben, die abgelieferten Tableaus seien mangelhaft und deshalb nicht zu gebrauchen gewesen. Der Vorderrichter erwog, die Parteibehauptung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin sei kein taugliches Beweismittel, um den Mangel, für den sie die Beweislast trage, zu beweisen. Demgegenüber habe der Zeuge K.___ zu Protokoll gegeben, der Berufungsbeklagte habe die Verteiler in seiner Werkstatt erstellt und diese seien nach seiner Einschätzung als eidg. dipl. Elektroinstallateur funktionstüchtig gewesen.