Durch diese Bestimmungen wird keine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Kompensation begründet. Die beiden Bestimmungen zielen im Gegenteil darauf hin, dem Arbeitnehmer genügend Ruhezeit zu garantieren. Vorliegend stand indessen die Notwendigkeit, eine neue Stelle zu suchen, einem Ausgleich durch Freizeit entgegen. Tatsächlich wurde der neue Arbeitsvertrag des Berufungsbeklagten erst am 22. Januar 2015 unterzeichnet (Klagebeilage 26). Der Antrag der Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Überstunden zuzusprechen, ist deshalb abzuweisen. 10.1 Der Berufungsbeklagte hatte der Berufungsklägerin zwei Tableaus geliefert.