In der ordentlichen Kündigungsfrist lagen zudem die Weihnachtszeit und der Jahreswechsel, was die Stellensuche doch erheblich behindert. Nach Art. 39.2 GAV sind Überstunden primär durch Ferienzeit auszugleichen, wobei eine Auszahlung möglich sein soll, wenn eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Auch im Arbeitsvertag wird in Art. 5 lediglich festgehalten, dass Überstunden grundsätzlich durch Freizeit kompensiert werden können, soweit dies betrieblich möglich ist (Klagebeilage 3). Durch diese Bestimmungen wird keine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Kompensation begründet.