Im vorliegenden Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Die fristlose Kündigung kam für den Berufungsbeklagten überraschend, auch wenn es seit seiner Rückkehr aus den Ferien am 10. November 2014 wegen der Geschwindigkeitsübertretung Diskussionen mit der Berufungsklägerin gab. In den zwei Wochen bis zur Aussprache der fristlosen Kündigung bestand für den Berufungsbeklagte noch kein Anlass, nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen. In der ordentlichen Kündigungsfrist lagen zudem die Weihnachtszeit und der Jahreswechsel, was die Stellensuche doch erheblich behindert.