Gestützt auf diese Grundsätze tendiert das Bundesgericht stark dazu, nur auf die Dauer der Kündigungsfrist abzustellen. In neueren Entscheiden hat es die Grenze für eine relativ kurze Kündigungsfrist, welche den Ferienbezug nach einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung normalerweise nicht zulasse, bei zwei bis drei Monaten gezogen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolf, a.a.O., Art 337c N 18 mit Verweis auf Art. 329c N 11). 9.3 Im vorliegenden Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate.