Es gibt allerdings keinen Grund, andere Massstäbe anzulegen als beim Ferienbezug in der ordentlichen Kündigungsfrist. Danach ist zu beachten, dass bei einer relativ kurzen Kündigungsfrist in aller Regel das Durchsetzen des Ferienbezuges de facto dem Ferienzweck widersprechen wird. Zudem wird dies für den Arbeitnehmer meist überraschend kommen, wenn der Arbeitgeber kündigt, so dass er die Kündigungsfrist für die Stellensuche braucht. Schliesslich gilt es auch die Regel zu beachten, dass die Ferien frühzeitig anzuordnen sind, um dem Arbeitnehmer deren Planung zu erlauben. Gestützt auf diese Grundsätze tendiert das Bundesgericht stark dazu, nur auf die Dauer der Kündigungsfrist abzustellen.