321c Abs. 3 OR kein zusätzlicher Entschädigungsanspruch mehr, wodurch der zusätzlich zum Lohnersatz geltend gemachten Forderung des Berufungsbeklagten von CHF 7'536.00 nicht stattzugeben sei. 9.2 Auch zu der geltend gemachten Kompensation der Überstunden während der ordentlichen Kündigungsfrist finden sich im angefochtenen Urteil keine Ausführungen. Grundsätzlich spricht Art. 337c Abs. 1 OR dem Arbeitnehmer nur Ersatz dessen zu, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre