Durch eine zusätzliche Auszahlung der Überstunden bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hätte der Berufungsbeklagte mehr erhalten, als er gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zugute hätte, da bei der ordentlichen Kündigung die Überstunden auf Anordnung der Berufungsklägerin hätten kompensiert werden können. Bei der so anzurechnenden Kompensation bestünde gemäss Art. 321c Abs. 3 OR kein zusätzlicher Entschädigungsanspruch mehr, wodurch der zusätzlich zum Lohnersatz geltend gemachten Forderung des Berufungsbeklagten von CHF 7'536.00 nicht stattzugeben sei.