Weiter führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz habe es ebenso wenig für nötig gehalten, auf die geltend gemachte Kompensation der Überstunden während einer allfälligen hypothetischen Kündigungsfrist einzugehen. Bei den vom Berufungsbeklagten geltend gemachten 182.25 Überstunden und einer monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden wäre ihm die Kompensation während der verbleibenden Zeit, d.h. während zwei Monaten und 2 Arbeitstagen gut möglich gewesen. Durch eine zusätzliche Auszahlung der Überstunden bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hätte der Berufungsbeklagte mehr erhalten, als er gemäss Art.