Danach hat der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Entlassung ohne wichtigen Grund Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte das Dienstverhältnis erst am 31. Januar 2015 geendet und der Berufungsbeklagte hätte sich seinen im 2014 zu viel bezogenen Ferientag noch verdienen können. Dem entspricht, dass bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber keine Rückzahlungspflicht besteht (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolf, a.a.O., Art 329a N 9).