Damit verbleibt ein zu viel bezogener Ferientag. Art 28.11 GAV berechtigt den Arbeitgeber, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohnguthaben abzuziehen, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen hat. Gleichzeitig wird in Art. 62.1 GAV jedoch Art. 337c Abs. 1 OR wiedergegeben. Danach hat der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Entlassung ohne wichtigen Grund Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre.