GAV auszugleichen, d.h. sie müssen übertragen und innert 9 Monaten ausgeglichen werden, sei es durch Freizeit oder durch Auszahlung. Im Jahr 2014 hat der Berufungsbeklagte nach den eingereichten Arbeitsrapporten 24 Ferientage bezogen. Davon sind Fronleichnam und Maria Himmelfahrt, die im Kanton Solothurn als Feiertage gelten (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, 512.41 i.V.m. Art. 29.1 und 29.2 GAV) in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein zu viel bezogener Ferientag.