337c Abs. 1 OR den Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist zugesprochen. 7.1 Die Berufungsklägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den mit der Klageantwort anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachten Verrechnungsantrag nicht geprüft. Dieser betreffe die nach GAV 28.11 liquide Rückforderung von insgesamt 8 vom Berufungsbeklagten zu viel bezogenen Ferientagen. Der Novemberlohn per 26. November 2014 von CHF 4'763.00 sei um CHF 2'116.85 auf CHF 2'646.15 zu reduzieren. 7.2 Der Vorderrichter hat die Verrechnungseinrede der Berufungsklägerin in der Tat nicht geprüft und folglich auch keine Verrechnung zugelassen.