Die übrigen von der Berufungsklägerin für die fristlose Kündigung vorgetragenen wichtigen Gründe konnten nach den vorgehenden Erwägungen nicht bewiesen werden. Sicher kein wichtiger Grund ist schliesslich, dass im Arbeitsrapport vom 30. Oktober 2014 die Zeit – berücksichtigt man auch die ohnehin notwendige Heimfahrt – in geringem Umfang für die Baustelle in Muttenz und nicht für diejenige in Altbüron erfasst wurde. Der Vorderrichter hat dem Berufungsbeklagten zusammenfassend zu Recht nach Art. 337c Abs. 1 OR den Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist zugesprochen.