An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gesamten Umstände des vorliegenden Falles nichts zu ändern, insbesondere auch der Ruf der Polizei durch den Berufungsbeklagten nicht. Dazu hat der Geschäftsführer der Berufungsklägerin unmittelbar Anlass gegeben, indem er dem Berufungsbeklagten das Schreiben wieder entreissen wollte und dadurch das Gerangel ausgelöst hatte. Die fristlose Kündigung war damit ungerechtfertigt. Die übrigen von der Berufungsklägerin für die fristlose Kündigung vorgetragenen wichtigen Gründe konnten nach den vorgehenden Erwägungen nicht bewiesen werden.