Vor diesem Hintergrund spricht doch einiges dafür, dass der Berufungsbeklagte bereits vor dem Gespräch befürchtete, dass sich der Geschäftsführer der Berufungsklägerin ereifern und das Gespräch in irgendeiner Art ausarten könnte. Dass er sich hier durch eine Tonaufnahme etwas absichern wollte, ist zwar nicht korrekt, aber doch auch in gewisser Weise verständlich, vor allem wenn man weiter davon ausgeht, dass sich der Berufungsbeklagte der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens wohl nicht bewusst gewesen ist. Ansonsten hätte er wohl kaum von sich aus dem Polizisten I.___ von seiner Tonaufnahme berichtet. Auf dessen Geheiss hin hat er diese sofort wieder gelöscht.