Was den Verlauf des Gespräches anbelangt, mutet es doch ziemlich seltsam an, dass der Berufungsbeklagte zwar ein Dokument unterschreiben sollte, dieses aber nicht zum Überdenken vom Ort des Gespräches weg nach Hause nehmen durfte. Mit dem Einstecken des Dokumentes gegen den Willen des Geschäftsführers der Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagte nicht zur Beruhigung der Situation beigetragen. Aufgrund der Aussagen des Zeugen D.___ ist jedoch davon auszugehen, dass die Impulsivität von E.___ her kam, dass dieser es war, welcher das Gerangel auslöste, weil er dem Berufungsbeklagten das Dokument wieder wegnehmen wollte.