Diese Voraussetzung ist daher nicht mehr zu überprüfen. Da es beweismässig nicht erstellt ist, dass die Berufungsklägerin bei Aussprache der Kündigung von der unerlaubten Tonaufnahme wusste und sie in diesem Zeitpunkt auch keinen entsprechenden Verdacht hatte, ist nunmehr zu prüfen, ob die nachträglich entdeckte unerlaubte Tonaufnahme die Berufungsklägerin gleichwohl zur Kündigung veranlasst hätte, wenn sie diesen Grund bereits im Zeitpunkt der Kündigung gekannt hätte. Es ist zu fragen, ob dieser Umstand derart ist, dass er - wenn die Kündigende ihn gekannt hätte - zu einem Vertrauensbruch hätte führen können und damit zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte.