Erforderlich sei zunächst, dass dieser Umstand von gleicher Art sei wie die Umstände, welche Anlass zur ausserordentlichen Kündigung gegeben hätten. Vorausgesetzt werde ferner, dass der nachträglich entdeckte Umstand die betroffene Partei zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hätte, wenn sie ihn im Zeitpunkt der Kündigung gekannt hätte (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, Basel 2015, Art. 337 N 10; mit weiteren Hinweisen). In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht seine Praxis geändert: