Damit erübrigen sich weitere Erwägungen über die rechtlichen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung. 6.5.1 Die Vorinstanz hatte noch festgehalten, dass sich der Kündigende nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung auf einen Umstand berufen könne, der im Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung bestanden habe, den er jedoch nicht gekannt habe und noch nicht habe kennen können. Erforderlich sei zunächst, dass dieser Umstand von gleicher Art sei wie die Umstände, welche Anlass zur ausserordentlichen Kündigung gegeben hätten.