Es passt nicht zu diesem Verhalten, dass der Verdacht einer unerlaubten Tonaufnahme bei ihm überhaupt keine Reaktion ausgelöst hat. Darüber hinaus hat der Zeuge D.___, welcher am Gespräch nicht teilnahm und dieses nur beobachtete, nichts von einer Aufzeichnung bemerkt (AS 147, Protokoll Zeilen 56 – 66 und AS 150, Zeilen 186 – 188). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer die fristlose Kündigung aussprach, weil er einen Verdacht hegte, der Berufungsbeklagte habe das Gespräch unerlaubterweise aufgezeichnet. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen über die rechtlichen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung.