Auf diese kann unter anderem aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht abgestellt werden. Denn es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass E.___ den Berufungsbeklagten nicht auf die Tonaufnahme angesprochen hat, wenn er eine entsprechende Vermutung gehabt hätte. Im Zusammenhang mit dem Dokument, welches der Berufungsbeklagte behalten wollte, hat E.___ impulsiv reagiert und wollte ihm dieses wegnehmen. Es passt nicht zu diesem Verhalten, dass der Verdacht einer unerlaubten Tonaufnahme bei ihm überhaupt keine Reaktion ausgelöst hat.