Die Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter wende bei der Verdachtskündigung das Recht unrichtig an. Infolge der etwas verwirrenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verkennt sie dabei, dass die sachverhältlichen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht erstellt sind. Sie trägt in der Berufungsschrift zwar vor, bereits gegen Ende des Gespräches, kurz bevor sich dann die Ereignisse überschlagen hätten, hätte ihr Geschäftsführer bemerkt, dass der Berufungsbeklagte das Gespräch unerlaubt aufnehme. Sie stützt sich dabei einzig auf die Parteiaussage ihres Geschäftsführers. Auf diese kann unter anderem aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht abgestellt werden.